Baden-Württemberg: Staatsgerichtshof nimmt die Verfassungsbeschwerde der Freien Waldorfschulen zur Existenzsicherung an

Ziel der Waldorfschulen ist es, eine finanzielle Förderung durch den Staat zu erreichen, die eine deutliche Senkung bzw. den Ersatz der Schulgelder und die Existenzsicherung der Schulen ermöglicht. Der Landtag ist nun aufgefordert, dem Staatsgerichtshof, der die Verfassungsbeschwerde angenommen hat, eine Stellungnahme vorzulegen.

»Grundsätzlich wollen wir jedem Kind den Zugang zu einer Freien Waldorfschule ermöglichen. Mit der Beschwerde vor dem Staatsgerichtshof möchten wir eine verfassungskonforme Bezuschussung bzw. Ausgleichszahlung durch das Land erwirken. Das Elternrecht auf freie Schulwahl muss bei der Frage der Privatschulfinanzierung im Vordergrund stehen. Diese Wahl darf jedoch nicht von den finanziellen Möglichkeiten der Eltern abhängen.« Dies betonte Martin Laude, Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen, bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde. Das Elternrecht auf freie Schulwahl für die Kinder ist im Grundgesetz verankert. In diesem Zusammenhang gilt auch das Sonderungsverbot, nach dem die Schulwahl nicht von den Besitzverhältnissen der Elternhäuser abhängig sein darf. Die Rudolf-Steiner-Schule Nürtingen klagte, stellvertretend für alle Waldorfschulen in Baden-Württemberg, deswegen bereits seit dem Jahr 2004 durch alle relevanten Instanzen.

Eine zentrale Rolle in der Verfassungsbeschwerde spielt die Gleichstellung gegenüber den staatlichen Regelschulen. Bisher erhalten die freien Schulträger rund 70 Prozent der Landeskosten eines staatlichen Schülers als Zuschuss. Der Staat spart somit durch jeden Privatschüler einen erheblichen Teil an Bildungsausgaben. Hier gilt es, eine Gleichbehandlung aller Bildungsträger, ob staatlich oder frei, zu erwirken und der Diskriminierung in der Bildung entgegen zu steuern.

Die Landesverfassung schreibt diese Gleichbehandlung aller Schulträger explizit in Artikel 14 Abs. 2 und 3 fest, in dem ausgeführt wird, dass freie Schulträger einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Land haben, wenn sie auf die Erhebung von Schulgeld verzichten. Dies betrifft die Klassen 5 bis 13 der Freien Waldorfschulen. Die in der Landesverfassung Artikel 11 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass jeder junge Mensch »ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage« an der Bildung teilhaben können muss, trifft das Selbstverständnis der Freien Waldorfschulen exakt. Inhalt der Verfassungsklage ist ferner, so Dr. Albrecht Hüttig vom Bundesvorstand der Freien Waldorfschulen, dass die vorherigen Instanzen es versäumt haben, den Staatsgerichtshof zur Auslegung der angeführten Artikel der Landesverfassung anzurufen. Die Senate des VGH Mannheim haben die Verfassung konträr interpretiert, was bei einem korrekten Vorgehen vermeidbar gewesen wäre.

In Baden-Württemberg besuchen im Schuljahr 2013/14 rund 24.000 Schüler eine der 57 Freien Waldorfschulen.

Ansprechpartner: Dr. Albrecht Hüttig, Vincent Schiewe

Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen in Baden-Württemberg e.V. | im Bund der Freien Waldorfschulen | Libanonstraße 3 | 70184 Stuttgart | Tel: 0711 / 48 12 78 | Fax: 0711 / 48 75 15 

E-Mail: fws-bw@waldorf-bw.de| Webseite: www.waldorf-bw.de