Baden-Württemberg: Höhere Zuschüsse für Freie Waldorfschulen weiter umstritten

Geklagt hat der von Eltern getragene Schulverein. Er betreibt in Nürtingen eine Freie Waldorfschule, die als Ersatzschule anerkannt ist. Auf seinen Antrag gewährte ihm das Oberschulamt Stuttgart für das Rechnungsjahr 2003 nach den Vorschriften des Privatschulgesetzes (PSchG) einen Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten in Höhe von rund 1,5 Mio. Euro.

Der Kläger ist der Ansicht, diese staatliche Förderung habe nicht mehr das Existenzminimum des Schultyps der Freien Waldorfschule gesichert und deshalb nicht den Vorgaben genügt, die das Grundgesetz an die Förderung von Schulen in freier Trägerschaft stelle. Trotz seines erheblichen finanziellen Engagements und obwohl er verfassungswidrig hohe Schulgelder erhoben habe, habe die Schule seit Jahren ein erhebliches Defizit erwirtschaftet. Der Kläger hat hierauf gestützt Klage mit dem Ziel erhoben, das Land zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung einer höheren Förderung erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat das Land verpflichtet, über den Antrag des Klägers erneut zu entscheiden, ihm über die Zuschüsse zu den laufenden Betriebskosten hinaus weitere Zuschüsse als Ausgleich für von ihm gewährte Schulgeldbefreiungen zu bewilligen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, die Klage habe nur Erfolg, wenn der Gesetzgeber seine Schutz- und Förderungspflicht, die ihm gegenüber den privaten Ersatzschulen obliegt, gröblich vernachlässigt habe, weil bei weiterer Untätigkeit der Bestand des Ersatzschulwesens evident gefährdet gewesen wäre. Dass bei Beibehaltung der 2003 bestehenden Regelungen die Existenz der Institution des Ersatzschulwesens in Baden-Württemberg offenkundig nicht gefährdet gewesen sei, lasse sich noch nicht aus den Feststellungen herleiten, die der Verwaltungsgerichtshof getroffen habe. Bei seiner Gesamtschau habe der Verwaltungsgerichtshof den Prognose- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht hinreichend beachtet.

Albrecht Hüttig, der Prozessbevollmächtigte der Schule und gleichzeitig Mitglied im Vorstand der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen, kommentiert das Urteil wie folgt: »Leider dauert der Verfahrenweg durch so viele Instanzen enorm lange. Wir fordern daher, dass die Landesregierung schon jetzt, unabhängig von diesem Urteil, zeitnah ihr Versprechen einlöst, die Landeszuschüsse an einen freien Schulträger auf mindestens 80% der Kosten eines staatlichen Schülers anzuheben. Was wir aber gerade mit dem Haushaltsbegleitgesetz erleben, spricht eine gegenteilige Sprache.«

Quellen: Pressemitteilung Nr. 115/2011 des BVerwG vom 21.12.2011 | Bund der Freien Waldorfschulen