Das Fazit des Leitfadens: Nach dem Bundesaufenthaltsgesetz besteht keine Auskunftspflicht gegenüber der Polizei, ob ein Schüler sich an der Schule aufhält und wo.
§ 87 I AufenthG, der die Übermittlung von Daten an Ausländerbehörden regelt, nimmt »Schulen sowie Bildungs- und Erziehungseinrichtungen« von der Übermittlungspflicht aus. Diese Bestimmung ist lex spezialis gegenüber den in den Polizeigesetzen normierten allgemeinen Datenübermittlungspflichten. Die einschlägige Vorschrift von § 87 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes des Bundes hat Vorrang gegenüber der allgemeinen Regelung beispielsweise des § 42 Abs.2 des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG). Für Privatschulen und private Bildungseinrichtungen und Ausbildungsbetriebe etc. gibt es generell keine Übermittlungspflicht. Sie sind ausnahmslos berechtigt, eine Auskunft zu verweigern und sind erst recht nicht verpflichtet, von sich aus eine Anzeige zu machen.
Im Fall einer polizeilichen Anfrage ist der Angefragte berechtigt, hiervon den Betroffenen zu unterrichten. Es besteht keine Schweigepflicht; das Verbot, eine Abschiebung vorher anzukündigen, betrifft nur die Ausländerbehörde. Der Unterrichtende hat auch keine Sanktionen zu befürchten, falls aufgrund seiner Information die geplante Abschiebung nicht oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden kann.