Wie sind Praktikanten versichert?

Hans-Georg Hutzel

Bei den Berufspraktika sind zwei wichtige Versicherungsbereiche zu unterscheiden. Zum einen die gesetzliche Unfallversicherung, die bei einem Unfall des Schülers dessen Heilbehandlung, Rehabilitation und – wenn nötig – eine lebenslange Rente zahlt. Zum anderen, die Betriebshaftpflichtversicherung, die Schäden übernimmt, die der Schüler während des Praktikums Dritten gegenüber verursacht.

Unfall des Schülers während des Praktikums

Das am häufigsten vorkommende Praktikum ist das betriebliche Praktikum im Inland. Hier ist der Schüler über die zuständige gesetzliche Unfallversicherung mit den erwähnten Leistungen während des Weges zum und vom Praktikumsplatz und während der Arbeitszeit abgesichert. Voraussetzung für die versicherungsrechtliche Anerkennung eines Schulpraktikums ist, dass die Schule den Schüler durch Lehrkräfte während des Praktikums betreut. Ob ein telefonischer Kontakt mit dem aufnehmenden Betrieb ausreicht, wird von den Unfallversicherungsträgern unterschiedlich gesehen. Ein Besuch durch die Lehrkraft sollte vorgesehen sein. Während der Pausen ist der Schüler in der Regel nicht versichert.

Ein Problem könnte das Landwirtschaftspraktikum sein. In der Freizeit auf dem Hof sind die Schüler, sofern sie keiner Arbeit nachgehen, nach heutigem Erkenntnisstand nicht unfallversichert. Befindet sich der Praktikumsplatz im Ausland, ist der Schüler nur gesetzlich unfallversichert, sofern die Betreuung durch den Lehrer gewährleistet ist. Davon ist seitens der Unfallversicherung dann auszugehen, wenn sich die Waldorfschule in der Nähe der Grenze befindet. In anderen Fällen sollte Rücksprache mit dem Unfallversicherer gehalten werden. Immer häufiger sind Praktika, die zwar von der Schule unterstützt werden, aber einzeln und nicht von allen Schülern durchgeführt werden. Es handelt sich dabei in der Regel um privat organisierte Zeiten, die nicht von der Schule betreut werden. Dass der Schüler dabei vom Unterricht befreit wird, ist kein Indiz für ein Schulpraktikum. Findet das Praktikum im Inland statt, ist der Schüler über den aufnehmenden Betrieb unfallversichert. Der Betrieb gehört einer Berufsgenossenschaft an und darüber ist der Praktikant abgesichert, auch wenn er nicht gemeldet ist. Bei einem privat organisierten Auslandspraktikum gelten die für das Land maßgeblichen Vorschriften. Hier sollten sich die Eltern erkundigen, und gegebenenfalls eine private Unfallversicherung abschließen. Es ist anzumerken, dass die Krankenversicherung die Kosten für eine Heilbehandlung übernimmt, sofern die Unfallversicherung diese nicht leistet. Die Unfallversicherung beinhaltet einen weiter reichenden Schutz, insbesondere im Hinblick auf Rentenversicherungsansprüche. Im Ausland ist zu prüfen, ob Krankenversicherungsschutz besteht, und falls nicht, sollte man eine Auslandsreisekrankenversicherung abschließen.

Schüler verursacht Schaden

Für Schäden, die der Schüler gegenüber Dritten verursacht, also zum Beispiel gegenüber Kunden des Betriebes, kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Betriebes auf. Der Schüler ist wie ein Mitarbeiter tätig. Es könnte sich jetzt die Frage stellen, wer bezahlt den Schaden des Schülers, wenn der aufnehmende Betrieb keine Haftpflichtversicherung hat oder diese nicht rechtzeitig bezahlt hat? Oder haben ausländische Unternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einem vergleichbaren Umfang? Hier sollten die Schulen prüfen, ob in ihrer Schulhaftpflichtversicherung ein Passus enthalten ist, der Versicherungsschutz bietet, sofern beim aufnehmenden Betrieb kein Versicherungsschutz besteht. Dies sollte auch für das europäische Ausland gelten.

Verständlich ist auch die Angst des aufnehmenden Betriebs vor Schäden, die der Schüler im eigenen Unternehmen anrichtet. Es gibt Unternehmen, die sich bestätigen lassen, dass der Schüler in einem bestimmten Umfang dafür aufkommt. Doch da der Schüler wie ein Mitarbeiter zu sehen ist, gibt es normalerweise keine Ersatzansprüche. Ein Mitarbeiter haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei fahrlässigem Verhalten muss der Betrieb den Schaden bezahlen, da dies zu den üblichen Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers gehört. Aber ein Praktikum soll kein Theoretikum sein. Es ist wünschenswert, dass der Schüler auch praktisch tätig ist. Die Privathaftpflichtversicherung der Eltern könnte einen erweiterten Versicherungsschutz beinhalten. Dies wäre zu prüfen. Grundsätzlich gibt es für solche Fälle Schulbetriebshaftpflichtversicherungen, die für In- und Auslandspraktikumszeiten auch sogenannte Bedienungs- und Bearbeitungsfehler der Schüler im aufnehmenden Betrieb einschließen. Anthrovita hat bei der Entwicklung einer solchen Versicherung mitgewirkt.

Zusammenfassend sei angemerkt, dass die Schule bei Unsicherheiten bezüglich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes einzelner Schüler den Kontakt zum zu- ­ständigen Unfallversicherer schriftlich suchen sollte, da, wie unsere Erfahrung zeigt, einzelne Fälle unterschiedlich beurteilt werden. Die Haftpflichtversicherung der Schule sollte Berufspraktika mitversichern, um allen Schülern den gleichen Schutz unabhängig von privaten Absicherungen zu bieten.

Für weitere Fragen wenden Sie sich an: Sabine Stöcken, E-Mail: sabine.stoecken@anthrovita.de

Zum Autor: Hans Hutzel leitet die Emil Molt Akademie in Berlin und ist im Vorstand des Bundes der Freien Waldorfschulen in Stuttgart tätig.