Kreis zahlt auch für Schulbusfahrten in andere Kommune

red./dpa

Richtet ein Landkreis Buslinien zu Schulen in anderen Kreisen ein, kann er die Kosten dafür nicht von der anderen Kommune verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz am 15. Juli entschieden. Die Klage des Kreises Cohem-Zell gegen den Kreis Neuwied wurde damit abgewiesen. Für die Erstattung der Kosten der Schulbuslinien gebe es keine Rechtsgrundlage. Nach dem Schulgesetz könne nur ein Schüler die Übernahme der Beförderungskosten beanspruchen. (Az: 7 K 1429/09.KO)