Zur Vorgeschichte: Durch Artikel 10 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 waren Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung und die Finanzierung der Freien Schulträger geändert worden. Die Wartefrist bis zum Einsetzen der finanziellen Förderung wurde auf vier Jahre verlängert, für bestimmte neu gegründete Schulen eine erhöhte Finanzhilfe vom Erreichen einer Mindestschülerzahl abhängig gemacht und die bisherigen Regelungen zum Schulgeldersatz gestrichen. Unverändert blieb die Regelung zu den laufenden Zuschüssen für Sachkosten, wonach diese für alle Schularten und -typen einheitlich 25 % der Personalausgaben für Lehrer je Schüler im Schuljahr 2007/2008 betragen.
Diese Vorschriften lagen dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof auf Antrag von 43 Mitgliedern des Sächsischen Landtags im Rahmen eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle zur Überprüfung vor.
Der Sächsische Verfassungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die genannten Regelungen die Pflicht zur Förderung des Ersatzschulwesens, die Privatschulfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Der Gesetzgeber habe die Höhe der laufenden Zuschüsse für die Sachkosten bereits im Jahr 2007 lediglich frei geschätzt, also nicht mittels einer vertretbaren Methode realitätsnah festgelegt und dies auch bei der Änderung der Vorschriften nicht nachgeholt. Darüber hinaus habe er nicht beachtet, dass allgemeinbildende Ersatzschulen, die ganz oder teilweise auf Schulgeld verzichten, hierfür nach der Sächsischen Verfassung einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen. Außerdem seien die Bestimmungen zur – grundsätzlich zulässigen – Wartefrist bis zum Einsetzen der Förderung nicht so ausgestaltet worden, dass geprüft werden kann, ob unter Berücksichtigung von in Aussicht stehenden Entlastungen die Gründung von Ersatzschulen weiterhin faktisch möglich ist. Schließlich gebe es für die pauschale finanzielle Schlechterstellung derjenigen Ersatzschulen, die nicht die Mindestschülerzahlen von öffentlichen Schulen erreichen, keinen Sachgrund.
Bei der Neuregelung müsse der Gesetzgeber in einem inhaltlich transparenten und sachgerechten Verfahren einschätzen, welche Leistungen an die allgemeinbildenden Ersatzschulen mindestens erforderlich sind. Allerdings sei er bei der Wahl des Fördermodells frei, er müsse aber alle wesentlichen Kostenfaktoren für die Bemessung des Mindestbedarfs berücksichtigen. Dabei stehe ihm ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Zur Wahrung des Gestaltungsspielraums dürfe der Verfassungsgerichtshof nicht selbst ein bestimmtes Fördermodell und den konkreten Umfang der Förderung bestimmen. Damit die allgemeinbildenden Ersatzschulen bis zur Neuregelung weiterhin überhaupt eine laufende Förderung erhielten, würden die Vorschriften nicht für nichtig erklärt, vielmehr habe der Gesetzgeber nun gut zwei Jahre Zeit, die Mängel seines Fördermodells zu beheben.
Quelle: bildungsklick.de