Schuldgeldhöhe: Waldorfschulen in Baden-Württemberg streiten weiter

Zum Hintergrund: Die Rudolf-Steiner-Schule Nürtingen führt seit 2004 stellvertretend für alle baden-württembergischen Waldorfschulen einen Prozess gegen das Land für eine gerechte Finanzierung freier Schulträger. Diese soll es allen Eltern ermöglichen, vom Recht der Schulwahlfreiheit Gebrauch zu machen - unabhängig von ihren finanziellen Möglichkeiten. Im Jahr 2010 schrieb der VGH in einem Urteil, das Sonderungsverbot lasse eine maximale Schulgeldhöhe von rund 70 Euro zu. Nach der Berufung des Landes und der klagenden Schule hat der VGH am 11. April 2013 eine neue Entscheidung gefällt, in der von seinen bisherigen Auffassungen stark abgewichen ist.

»Die Beschwerde reichen wir deshalb ein, weil das Gericht nicht feststellt, wann die Existenz freier Schulträger evident gefährdet ist. Genauso gibt es keine klare Aussage darüber, welche Schulgeldhöhe verfassungskonform ist«, so Dr. Albrecht Hüttig, Vorstand im Bund der Freien Waldorfschulen und Vertreter der Nürtinger Waldorfschule. Hüttig kritisiert außerdem, dass bei der Berücksichtigung der Kosten eines Schülers lediglich die Betriebskosten der Schule als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Zusätzlich anfallende Kosten, wie zum Beispiel Baukosten, werden unberücksichtigt gelassen. Um die Lücke zwischen den Schülerkosten und der staatlichen Förderung zu decken, empfiehlt das Gericht ein Staffelmodell. Im Urteil von 2010 hatte jedoch der VGH bereits festgestellt, dass ein Staffelmodell ungeeignet sei, um eine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu vermeiden. »Das Gericht zieht außerdem als Grundlage seiner Entscheidung ein Parteigutachten des Landes heran, dies stellt einen klaren Verfahrensfehler dar, denn vor der Urteilssprechung hätte ein unabhängiges Gerichtsgutachten eingeholt werden müssen«, betont Hüttig.

Nach Auffassung der Freien Waldorfschulen bedürfen folgende Fragen einer höchstrichterlichen Entscheidung: Ab wann ist das Existenzminimum einer Freien Schule erreicht? Wie hoch dürfen sozialverträgliche und verfassungskonforme Schulgelder sein? Welche Höhe müssen die Landeszuschüsse erreichen? Ist es zulässig, eine Staffelung der Schulgelder zwingend vorzuschreiben oder liegt dann eine Verletzung der Schulwahlfreiheit der Eltern und des Sonderungsverbots vor? Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites, die Divergenz in der Entscheidungslinie des Gerichtes und die Verfahrensfehler rechtfertigen die Einreichung einer Beschwerde.

Quelle: Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Waldorfschulen Baden-Württemberg