Stadt muss für private Kinderkrippe zahlen

In Rheinland-Pfalz gilt der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bereits seit 1. August 2010, aber es gibt viel zu wenig Plätze in städtischen Krippen. Eine Familie musste ihre zweijährige Tochter deswegen ein halbes Jahr lang in einer privaten Kindertagesstätte unterbringen. Von der Stadt forderte sie in einem Rechtstreit die Übernahme der Kosten, was diese ablehnte. Das Verwaltungsgericht hat in erster Instanz entschieden, dass die Stadt für die entstandenen Kosten von 2.200 Euro aufkommen muss. Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht ging nun ebenfalls zugunsten der Familie aus.

Das Jugendamt, so die Richter des Oberverwaltungsgerichts, müsse gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte ohne Kosten zur Verfügung stehe. Bei ihrer Begründung beriefen sie sich auf das rheinland-pfälzische Kindertagesstättengesetz. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung auch für andere Städte ließen die Richter eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.

Laut statistischem Bundesamt fehlen im gesamten Bundesgebiet rund 220.000 Krippenplätze. Nach einer Schätzung der Bundesregierung sind weitere 780.000 Krippenplätze nötig, damit der Rechtsanspruch auf einen Platz ab dem 1. August 2013 tatsächlich eingelöst werden kann.

Urteil vom 25. Oktober 2012, Aktenzeichen: 7 A 10671/12.OVG

Quelle: Mitteilung des OVG Rheinland-Pfalz