Schutz der Namen »Waldorf« und »Rudolf Steiner«

Robert Thomas

Nach fast 100 Jahren, in denen sich die Waldorfpädagogik in 60 Ländern und auf fünf Kontinenten verbreitet hat, ist die Frage des Schutzes des pädagogischen Konzepts Rudolf Steiners überfällig. Die zahlreichen freien Initiativen, die sich für dieses pädagogische Projekt engagiert haben, ist mehr als beeindruckend. Der Bund der Freien Waldorfschulen hat jahrzehntelang diese gesamte Entwicklung begleitet, indem er für die Weltschulbewegung das Markenrecht ausgeübt, betreut und finanziert hat.

Anfang 2016 hat der Bund zusammen mit der Internationalen Konferenz der Waldorfpädagogischen Bewegung (Haager Kreis: IK) in Kooperation mit der IASWECE (Internationale Assoziation für Steiner/Waldorf Early Childhood Education) ein Verfahren zur Vergabe eines Lizenzvertrages für die Marke »Waldorf« bzw. »Rudolf Steiner« für pädagogische Einrichtungen in Ländern ohne Assoziationen vereinbart. Es geht dabei primär um den Schutz der Marken und um die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens für alle Beteiligten. Das Verfahren soll einerseits Willkür und Missbrauch verhindern und anderseits identitätsstiftende Prozesse in Gang setzen.

In der jetzigen Pilotphase findet die Zusammenarbeit zwischen dem Bund als Rechtsinhaber, der Internationalen Konferenz (IK) und der IASWECE folgendermaßen statt:

1. Die Trägerschaft des Verfahrens: Der Bund der Freien Waldorfschulen ist der juristische Träger und strebt an, nach der Pilotphase diese Verantwortung an eine internationale Instanz zu übertragen.

2. Durch die aktive Arbeit der IK und IASWECE (Gutachter-Reservoir) ist die Legitimation des Verfahrens gewährleistet.

3. Eine möglichst schlanke Lizenzierungsstelle wird angestrebt.

4. Die Gutachter für die Waldorfschulen werden von der IK ernannt und koordiniert; die Gutachter für die Kindergärten werden von der IK in Zusammenarbeit mit IASWECE ernannt und koordiniert. Dabei stützen sich die erfahrenen Pädagoginnen, Pädagogen und Gutachter auf die »Wesentlichen Merkmale der Waldorfpädagogik« (verabschiedet in der Sitzung vom 17. Mai 2016 in Arles, Frankreich). Die Gutachter sind frei, aus ihrem individuellen Urteilsvermögen heraus die Expertise durchzuführen. Die schriftlichen Gutachten werden an die Lizenzierungsstelle weitergeleitet.

5. Das Lizenzierungsverfahren ist in drei Phasen gegliedert:

Antrag: Die Einrichtung teilt mit, dass sie die Bezeichnung »Waldorf« oder »Rudolf Steiner« führen möchte und benennt den Verwendungszweck (Schule, Kindergarten, Sonstiges).

Begutachtung: zwei Gutachterinnen oder Gutachter überprüfen die Einrichtung, wenn möglich vor Ort und geben einen schriftlichen Bericht zur Kenntnis der Lizenzierungsstelle und der Einrichtung.

Entscheidung: bei zwei positiven Ergebnissen wird die Lizenz erteilt, bei zwei negativen Ergebnissen verweigert, bei unterschiedlichen Voten kommt es zu einem dritten Gutachten.

Über die Entscheidung werden sowohl die Einrichtung als auch die IK informiert. Hält eine beteiligte Person die Entscheidung für unberechtigt, kann ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Die Schiedsstelle entscheidet, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

In einem späteren Schritt wird auch die Lage der Länder mit Assoziationen geprüft, damit mehr Klarheit und Sicherheit auf nationaler Ebene entstehen kann.

Robert Thomas für die Arbeitsgruppe Namensrecht

http://www.waldorfschule.de/service/organisation/internationale-zusammenarbeit/