Waldorfkindergärten begrüßen BGH-Entscheidung

Aus der Sicht der Kindergartenvereinigung bestand die Gefahr, dass Elterninitiativen nicht mehr willens sind, eine Kindertagesstätte zu begründen, wenn an die formalen Voraussetzungen immer höhere Anforderungen gestellt werden. »Das Urteil des BGH hat hier folgerichtig klargestellt, dass der Beurteilungsmaßstab an den Zweck der Einrichtung angelegt werden muss, dieser ist bei Waldorfkindergärten von jeher ideeller Natur«.

Seit der Entscheidung des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2011 sei die Rechtslage bezüglich der Eintragungsfähigkeit von Kindertagesstätten in das Vereinsregister unklar gewesen. Die Versagung des Eintrags und der Anerkennung einer Berliner Kita als Idealverein habe zu Unsicherheiten bei Betreibern und Gründungswilligen von Waldorfkindergärten geführt, weil sich die Frage gestellt habe, ob die in der Regel von Eltern getragene Initiative eines Waldorfkindergartens in erster Linie als wirtschaftlicher Betrieb einzuordnen ist.

»Selbstverständlich wird die Wirtschaftlichkeit eines Waldorfkindergartens von den Trägern der Einrichtung mit großer Sorgfalt behandelt und von der Vereinigung der Waldorfkindergärten ebenso fachlich begleitet wie die pädagogische Arbeit«, betont die Vereinigung der Waldorfkindergärten in ihrer Stellungnahme.

Ideeller Zweck entscheidend

Behörden in Berlin waren dazu übergegangen, Kindertagesstätten aufgrund ihrer Beitragseinnahmen primär als Wirtschaftsbetriebe einzustufen und ihre Organisation als gemeinnützige Vereine infrage zu stellen. Dieser auch andernorts um sich greifenden Behördenpraxis hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben: Entscheidend sei der ideelle Zweck des als gemeinnützig anerkannten Vereins, betont der BGH in seiner Entscheidung, die Mittel zur Verwirklichung dieses Zwecks dürfen auch durch wirtschaftliche Aktivitäten beschafft werden.

Der Berliner Trägerverein, der geklagt hatte, betreibt 11 Kindertagesstätten mit einer Größe von 16 bis 32 Kindern. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, sein Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der BGH hob damit ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf. Der Berliner Kita-Trägerverein war vor dem Gericht mit seiner Beschwerde gegen die Austragung aus dem Vereinsregister gescheitert. Der BGH hat das Löschungsverfahren jetzt eingestellt und dem Verein Recht gegeben.

nna/ung