Jobcenter muss Beförderungskosten zur Waldorfschule übernehmen

Vor Gericht war eine aus Husum stammende Mutter mit fünf Kindern gezogen. Eine ihrer Töchter besuchte 2011 die Waldorfschule Flensburg. Da die Mutter Hartz-IV-Aufstockerin war, beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme der Schülerbeförderungskosten in Höhe von monatlich 78,80 Euro.

Die Behörde lehnte den Antrag ab. Es gebe zwei öffentliche Grundschulen in Wohnortnähe, die das Kind besuchen könne. Damit bestehe auch kein Bedarf an Schülerbeförderung.

Waldorfschule ist genehmigte Ersatzschule

Die Mutter argumentierte, sie habe die Waldorfschule aufgrund ihres besonderen pädagogischen Konzepts und ihrer speziellen Unterrichtsfächer ausgesucht. Außerdem gingen öffentliche Schulen ganz anders mit den Kindern umgehen als Waldorfschulen. Die Waldorfschule sei zudem als Ersatzschule vom Land genehmigt. Die Beförderungskosten müssten daher übernommen werden, zumal das Grundgesetz die Privatschulfreiheit garantiere. Kinder aus weniger begüterten Familien dürften nicht wegen höherer Kosten am Besuch einer genehmigten Ersatzschule gehindert werden.

Das Jobcenter räumte daraufhin ein, das BSG habe zwar am 17. März 2016 entschieden, Schülerbeförderungskosten müssten auch dann übernommen werden, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule mit besonderer Fachrichtung wie beispielsweise mit Sportschwerpunkt besuche. Diese Entscheidung betreffe aber nicht Waldorfschulen. Sie böten lediglich ein anderes pädagogisches Konzept und keine besondere Fachrichtung.

Pädagogisches Konzept der Schule

Den 14. Senat des BSG überzeugte dies nicht. Jobcenter müssten auch dann die Schülerbeförderungskosten übernehmen, wenn der Schüler eine weiter entfernte Schule in privater Trägerschaft besuche. Voraussetzung sei, dass in der Schule die allgemeine Schulpflicht erfüllt werde. Dies sei bei einer Ersatzschule der Fall. Die Schule müsse außerdem ein eigenständiges inhaltliches Profil aufweisen. Sie müsse sich von öffentlichen, näher gelegenen Schulen deutlich unterscheiden.

Diese Voraussetzungen erfülle die Waldorfschule: sie sei eine genehmigte Ersatzschule, in der die allgemeinen Bildungsziele und Abschlüsse angestrebt werden könnten und verfüge mit ihrem pädagogischen Konzept über ein besonderes inhaltliches Profil. Die Kasseler Richter gaben der Klägerin daher im Grundsatz recht.

Wegen fehlender Tatsachenfeststellungen wurde das Verfahren an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückverwiesen.

Quelle: www.juragentur.de