NRW: Windrather Talschule hält Freitags-Demos nicht für »unzulässig«

Schulleitung und Kollegium begründen ihre Ablehnung des ministeriellen Erlasses, die Schulpflicht durchzusetzen, mit einer Güterabwägung.

Zwar seien sie sich der bestehenden Schulpflicht bewusst, sie vermissten jedoch »eine rechtlich belastbare Abwägung« dieser Verpflichtung »mit den Zukunftsinteressen der nachwachsenden Generation«.

Sowohl die UN-Kinderrechtskonvention, als auch die UN-Behindertenrechtskonvention hielten dazu an, bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, im Konflikt unterschiedlicher Interessen das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Der Präsident der Kultusministerkonferenz habe in zwei von ihm erstellten völkerrechtlichen Gutachten festgestellt, dass behördliche Maßnahmen ohne diese explizite, gerichtsfest begründete Abwägung rechtswidrig seien.

Zur Abwägung stünden im konkreten Fall die Schulpflicht und »die durch die Klimaerwärmung in Frage gestellte Zukunft der nächsten Generation«, sowie »deren Recht, für einen Politikwechsel zu demonstrieren«.

Der Staat sei verpflichtet, in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen, sodass die Schüler sich nur für etwas einsetzten, was ihnen völkerrechtlich und nach dem Grundgesetz zustehe. Die Schulpflicht höher als diese Rechtsgüter zu bewerten, leuchte schon deshalb nicht ein, weil andere europäische Länder lediglich von einer »Bildungspflicht« sprächen, nicht aber von einer Schulpflicht. Da auch »die Wissenschaft« die Situation als »extrem dramatisch einschätze«, sei die Durchführung von Demonstrationen während der Unterrichtszeit gerechtfertigt. (ra).

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