Ausgabe 12/25

Vom Privaten und Politischen

Martin Malcherek
Bild: Klaaschwotzer Wikimedia Public Domain


Artikel 4 des Grundgesetzes vor einem Bundestagsgebäude in Berlin: Der israelische Künstler Dani Karavan hat in drei Meter hohe Glasscheiben, die einen Außenhof des Jakob-Kaiser-Hauses im Uferbereich zur Spree begrenzen, die 19 Grundrechtsartikel des Grundgesetzes mit Laser eingraviert.

Bildung war schon immer auch Schauplatz gesellschaftlicher Auseinandersetzungen. Das gilt auch heute, wo konservative und rechte Kräfte einen neuen Kulturkampf auf die politische Agenda heben. Dabei geht es nicht nur um Klimaschutz, Migration oder Geschlechterrollen, also Themen, über die erst in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein breiterer Diskurs geführt wird,  sondern auch um einen Dauerbrenner: Soll Religions-
unterricht in Deutschland verpflichtend sein? Das Thema wird nicht nur entlang pädagogischer Argumentationslinien geführt, sondern soll Identität, Tradition und kulturelle Zugehörigkeit betonen und vermitteln. Für Schulen in freier Trägerschaft stellt sich deshalb die ganz praktische Frage: Welche Pflichten haben Schulen in Bezug auf Religionsunterricht?

Kein Muss


Die Rechtslage ist klarer, als es die öffentliche Debatte oft erscheinen lässt. Artikel 7 des Grundgesetzes bestimmt in Absatz Nummer 3, dass Religionsunterricht an staatlichen Schulen ein ordentliches Lehrfach ist. Das heißt, er gehört zum Lehrplan. Allerdings gilt: Niemand muss gegen seinen Willen teilnehmen. Denn das Grundgesetz garantiert ebenfalls die Religionsfreiheit. Artikel 4 des Grundgesetzes schützt das Recht auf Religion, aber auch das Recht auf Nicht-Religion, die Freiheit von Religion also. Eltern können ihre Kinder deshalb vom Religionsunterricht abmelden, ältere Schüler:innen entscheiden selbst. Als Ersatzfach wird in den meisten Bundesländern Ethik oder Philosophie angeboten.

Ein Blick in aktuelle Debatten zeigt, dass zwar einerseits wertorientiert geredet wird, aber letztlich pragmatisch gehandelt werden muss. So hat der Regierende Bürgermeister von Berlin, Kai Wegner (CDU), angekündigt, dass ab 2026 Religion als Wahlpflichtfach eingeführt werden soll. Das heißt: Schüler:innen sollen verpflichtend wählen zwischen den Fächern Religion/Weltanschauung und Ethik beziehungsweise Lebenskunde. Die Bildungssenatorin Katharina Günther-Wünsch, ebenfalls von der CDU, äußerte allerdings Zweifel daran, dass das Ziel wirklich bis 2026 umsetzbar ist. Es gebe viele offene Fragen: Lehrpläne, Personal, rechtliche Rahmenbedingungen.

Für Schulen in freier Trägerschaft gelten die Vorschriften, die für staatliche Schulen gelten, mit Modifikationen: Ersatzschulen, die staatlich anerkannt sind, müssen zwar im Wesentlichen dieselben Bildungsziele verfolgen wie öffentliche Schulen, sie sind aber nicht verpflichtet, Religionsunterricht anzubieten. Das hat die Rechtssprechung mehrfach bestätigt, zuletzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Eine freie Schule verliert ihren Status nicht, nur weil sie kein konfessionelles Fach im Programm hat. Kirchliche Schulen dürfen dagegen in ihrem Schulvertrag festlegen, dass Religionsunterricht Teil des Konzepts ist – Eltern, die ihre Kinder dort anmelden, stimmen dem bewusst zu. Deshalb können freie Träger weitgehend selbst bestimmen, wie stark sie Religion einbinden. Das entsprechende Selbstverständnis kann der Träger bereits in der Satzung zum Ausdruck bringen, indem er auf einen möglichen Bekenntnisinhalt hinweist. Eine mögliche Formulierung könnte etwa lauten: «Unser Verein soll eine christliche Schule betreiben.» Dem entgegen könnte ebenfalls die Bekenntnisfreiheit in den Fokus gerückt werden.

Positionieren und zeigen
 

Besonders verzwickt: Waldorfpädagogik ist anthroposophisch geprägt. Das wird teilweise so verstanden, dass damit das Bekenntnis zu einer bestimmten Weltanschauung Grundlage der Erziehung ist oder sein soll. Andere Auffassungen betonen, dass Anthroposophie nicht als Weltanschauung, sondern als (geistes)wissenschaftliche Methode zu betrachten ist – also nicht von bestimmten Inhalten, Erkenntnissen oder Glaubenssätzen ausgeht, zu denen ein Bekenntnis möglich wäre. Es empfiehlt sich also, innerhalb der Trägerorganisation entsprechende Diskussionen zu führen und Positionen zu beschließen, um Missverständnisse zu vermeiden. Nicht viel klarer ist das Diktum, dass die Anthroposophie und/oder die Waldorfpädagogik christlich seien. Auch hier ist der konkrete Inhalt umstritten und es gibt starke Stimmen, die betonen, dass «christlich» im Sinn der Anthroposophie nicht exklusiv und abgrenzend verstanden werden soll. Die Frage ist dann auch hier: Wie denn dann? In welchem Sinn will der Träger vor Ort sich verstanden oder gelesen wissen? Ist es dabei unter Umständen sinnvoll, auf tradierte, aber gegebenenfalls missverständliche Bezeichnungen zu verzichten? Noch dazu, wenn sie als Marker im Sinn kulturkämpferischer Identitätsstiftung verstanden werden? Die aktuellen Diskussionen zeigen, wie stark Politik dieses Thema besetzt. Das Recht allerdings verlangt keine verpflichtende Teilnahme am Religionsunterricht, weder an staatlichen noch an freien Schulen. Entscheidend bleibt die Wahlfreiheit. In einer pluralen Gesellschaft ist es wohl auch wichtiger, dass religiöse und nicht-religiöse Weltan-
schauungen gleichberechtigt nebeneinanderstehen. Statt alte Fronten im Kulturkampf zu bedienen, kann Schule Orte schaffen, an denen Kinder und Jugendliche lernen, Unterschiede zu verstehen und respektvoll miteinander umzugehen. Waldorfschulen dürfen sich also frei entscheiden – sie sollten aber in der Situation vor Ort ebenso wie auf der Ebene der Verbände zu erkennen geben, wo sie stehen. 

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