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Rudolf Steiner-Schule Wien-Mauer kämpft für ihr Recht

Foto: Trierenberg. Von links nach rechts: Anwalt W. Proksch, N. Kober (Montessori Campus), I. Brookhouse (Privatschule Baden), N. Grünwald (Montessori Campus), M. Brookhouse (Privatschule Baden), U. Kaufmann (Waldorfschule)

Anfang November wurde für die Waldorfschule Wien-Mauer eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht. Gleichzeitig wendet sich die Schule gemeinsam mit einer Montessori- und einer Privatschule über den Umweg eines Bescheidbeschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht und an den Verfassungsgerichthof (VfGH), um die Verfassungswidrigkeit des Privatschulgesetzes festzustellen. Um in einem ersten Schritt eine Bescheidprüfung anzustreben, wurden Subventionsanträge für die gleiche Förderung, wie sie Privatschulen in kirchlicher Trägerschaft erhalten, im Bildungsministerium eingebracht, so Anwalt Wolfram Proksch.

Pädagogische Vielfalt wird in Österreich abgestraft

In einer nicht öffentlichen Sitzung wurde zuletzt der Antrag der Waldorfschule Wien-Mauer ohne weiteres Verfahren abgelehnt. Die VfGH-Richter befanden, dass keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehe. Eine nachvollziehbare Begründung dazu findet sich im Richterbeschluss nicht. «Ernüchternd ist für uns einmal mehr, dass sich der VfGH wiederholt weigert, sich inhaltlich mit der Beschwerde auseinanderzusetzen, geschweige denn gewillt ist, die Ungleichbehandlung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen zu beseitigen», sagt Engelbert Sperl, Geschäftsführer der Waldorfschule Wien-Mauer.

Waldorfschule wendet sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichthof für Menschenrechte

Nachdem der VfGH eine inhaltliche Überprüfung der im Privatschulgesetz festgeschriebenen Grundrechtsverletzungen abermals aus formalen Gründen verweigert, wendet sich die Waldorfschule mit einer Beschwerde an den Europäischen Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Das Recht auf Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit dem Recht auf Bildung ist wie in der österreichischen Verfassung auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert. Während konfessionelle Privatschulen einen Rechtsanspruch auf Subventionen zur Deckung ihres gesamten Personalaufwands haben, werden nichtkonfessionelle Privatschulen mit jederzeit widerrufbaren Ermessensförderungen bedacht, die den Personalaufwand nicht annähernd decken und sich nicht einmal auf ein Zehntel der Förderung pro Kind belaufen, die konfessionelle Privatschulen erhalten. Die Förderungen erfolgen zudem intransparent und willkürlich.

Staat ist zu religiöser Neutralität verpflichtet

«Die massive Schlechterstellung ist sachlich unbegründet, da die Antragsteller ebenso wie konfessionelle Privatschulen die öffentliche Hand entlasten, einen Betrag zum staatlichen Erziehungsauftrag und zur pädagogischen Vielfalt leisten. Hinzu kommt, dass der Staat zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität verpflichtet ist. Durch die sachlich nicht begründbare Schlechterstellung werden die nichtkonfessionellen Privatschulen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit verletzt», sagt Proksch, der die Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingebracht hat.

Novellierung des völlig veralteten Privatschulgesetzes ist überfällig

Ein Ende der Diskriminierung der Schulen in freier Trägerschaft wurde bereits im Expertenbericht der Bildungsreformkommission 2015 gefordert. Die Expertengruppe empfahl, «nichtkonfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Bezug auf die Lehrerpersonalbewirtschaftung mit konfessionellen Privatschulen gleich zu behandeln». Der Reformbedarf wird seither vom Gesetzgeber ignoriert. «Die rechtliche Ungleichbehandlung ist neben dem Konkordat im Privatschulgesetz begründet, das im Jahr 1962 zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, als es überwiegend konfessionelle Privatschulen und noch keine nichtkonfessionellen Privatschulen in freier Trägerschaft gab. Abgesehen davon, dass die Differenzierung zwischen konfessionellen und nichtkonfessionellen Privatschulen bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gleichheitswidrig war», so Proksch.

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