Begriffe wie Blindenheim oder Irrenhaus verschwinden aus den einschlägig bekannten Wörterbüchern. Möglicherweise wird man auch bald ohne den Begriff »Sonderschule« auskommen. Und vielleicht gibt es in einigen Jahren keine besonderen Schüler, keine Eltern dieser besonderen Kinder, keine besonderen Lehrer mehr, weil alle Kinder in dieselben Schulen gehen dürfen – in Schulen für alle Kinder.
So oder so ähnlich stellen sich die Autoren der UN-Konvention zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung die Zukunft vor. Die Konvention, im Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedet, wurde im Februar 2009 von der Bundesregierung ratifiziert. Und mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde im März 2009 verpflichtete sich unser Land, die Inhalte der Konvention in deutsches Recht zu überführen.
Wohl selten ist eine UN-Konvention derart ins Bewusstsein der Öffentlichkeit getreten. Sie scheint alle Bereiche des Lebens zu durchdringen und verändern zu wollen, auch den schulischen. Artikel 24 (Bildung) verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, ein inklusives Bildungssystem einzuführen: Kinder sollen aufgrund ihres individuellen Soseins, das landläufig als Behinderung bezeichnet wird, nicht ohne Weiteres vom allgemeinen Bildungsbetrieb ausgeschlossen und in Sonderschulen betreut werden.
Damit wird zunächst ein Menschenrecht für unteilbar erklärt. Dass diese politische Selbstverständlichkeit dennoch erhebliche soziale pädagogische und unterrichtsmethodische Fragen zur Folge hat, liegt auf der Hand. Wo immer Neues werden will, formulieren sich Ängste, die alte – vielleicht auch gute – Standards verteidigen, aber auch das Unmögliche des Neuen beschreien.
Wie stellt die sich Waldorfschulbewegung in dieser Frage auf? Welche Antworten hat die Waldorfpädagogik für einen gemeinsamen Unterricht aller Kinder eines Jahrganges?
Den vollständigen Artikel finden Sie in der Novemberausgabe der Erziehungskunst.