NRW: Kindertagesstätte darf den Namen »Waldorf« nicht mehr benutzen
Im Namensrechtsprozess gegen eine Kindertageseinrichtung in Nordrhein-Westfalen ist am 16. Januar 2018 das Urteil gesprochen worden.
Die Kindertagesstätte war aus der Vereinigung der Waldorfkindergärten ausgetreten, wollte den Namen »Waldorfkindergarten« jedoch weiter nutzen.
Dies hatte die Vereinigung aus namensrechtlichen Gründen abgelehnt. Außergerichtliche Gespräche führten zu keiner Einigung, sodass vor dem Bochumer Landgericht geklagt werden musste.
Das Urteil selbst bestätigt die Auffassung von Vorstand und Geschäftsführung der Vereinigung vollumfänglich: die Namen »Waldorf« oder »Rudolf Steiner« im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen sind geschützt. Die Kindertageseinrichtung darf daher den Namen nach erfolgtem Austritt aus der Vereinigung der Waldorfkindergärten nicht weiterverwenden. Auch die von der Kindertageseinrichtung während des laufenden Verfahrens eingebrachte »Drittwiderklage« gegen den Bund der Freien Waldorfschulen als Markeninhaber auf Löschung der Marke ist vollumfänglich abgelehnt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist rechtskräftig.
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